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Nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG sind die kulturellen Leistungen von Filmschaffenden ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Als Filmschaffende im Sinne des MWSTG gelten beispielsweise folgende Personen:

  • Filmregisseur;

  • Drehbuchautor;

  • Dialogregisseur;

  • Tonmeister;

  • Chefkameramann;

  • Cutter;

  • Szenenbildner.

 

Unter die Steuerausnahme fallen insbesondere die Gagen, welche Filmschaffende für die Produktion eines Spielfilms, Dokumentarfilms oder einer Reportage erhalten. Nicht von Bedeutung ist, ob solche als kulturelle Leistung betrachtete Werke im Auftrag eines Dritten oder auf eigene Rechnung geschaffen werden.

 

Durch Filmschaffende erbrachte Leistungen im Bereich der Werbung unterliegen hingegen der Steuer zum Normalsatz. Keine Inlandsteuer ist geschuldet, wenn der Empfänger der Leistung seinen Sitz im Ausland hat.

 

Produziert ein Regisseur einen Spiel- oder Dokumentarfilm auf eigene Rechnung, ist seine Tätigkeit als Produzent der Tätigkeit als Regisseur untergeordnet und demzufolge von der Steuer ausgenommen. Dies gilt auch - wenn der Regisseur an einer Co-Produktion beteiligt ist - für den Anteil der vereinbarten Gage und die Gewinnbeteiligung, die der Regisseur vom (Co-) Produzenten erhält.

 

Unabhängig von der Art und vom Umfang der schöpferischen Mitwirkung gelten folgende Personen nicht als Filmschaffende; ihre Leistungen fallen folglich nicht unter die Steuerausnahme (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Regieassistent;

  • Kameraassistent;

  • Maschinist / Bühnenarbeiter;

  • Script-Continuity;

  • Beleuchter.


06.09.2013
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