Die Lieferung selber geschaffener Werke durch Kunstmaler (auch Glasmaler und Airbrusher sowie Erschaffer von „Kunst am Bau“) und Bildhauer fallen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG unter die Steuerausnahme. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Werke zweckfrei, d.h. ausschliesslich zum Betrachten bestimmt und geeignet sind.
Im Sinne von Artikel 48a Absatz 1 Buchstaben a - g und i MWSTV fallen darunter namentlich:
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Gemälde, Bilder und Zeichnungen;
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Originalstiche, Originalschnitte und Originalsteindrucke;
Originalstiche können als Kupferstiche, in Schabemanier (Mezzotinto), in Punktemanier, in Aquatintamanier oder als Kaltnadel-Radierungen und Radierungen vorkommen. Originalschnitte sind Holzschnitte, Linolschnitte. Originalsteindrucke sind Bleistift-, Feder-, Kreide oder Pinsellithografien. Originalstiche, Originalschnitte und Originalsteindrucke gelten als Kunstwerke, sofern sie die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie vom Kunstmaler oder Bildhauer unterzeichnet und nummeriert und wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Sie sind in einer begrenzten Stückzahl (ohne Épreuve d’artiste und Épreuve d’essaie) abgezogen worden;
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sie sind von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten abgezogen worden;
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sie sind nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material schwarz-weiss oder farbig abgezogen worden.
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Den Originalstichen, -schnitten und -steindrucken gleichgestellt sind Serigrafien (Siebdrucke), für die der Künstler geschnittene Schablonen verwendet oder das Bild mit Fett-Tusche, Lithografiekreide oder gelösten Druckfarben auf das Sieb zeichnete. Sie gelten ebenfalls als Kunstwerke, sofern die Anzahl Abzüge begrenzt ist und sie vom Künstler unterzeichnet und nummeriert sind.
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Reproduktionen von Meisterwerken;
Reproduktionen von Bildern gelten als Originalwerke von Kunstmalern, wenn
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sie vollständig von Hand und ohne Hilfsmittel wie beispielsweise Schablonen und Druckvorlagen gemalt wurden;
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für die Nachahmung kein Urheberrecht zu zahlen ist;
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keine Auftragsarbeit vorliegt; und
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die Reproduktionen nicht serienmässig (mehrere des gleichen Werkes) angefertigt werden.
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Skulpturen und Plastiken;
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Collagen;
Bilder mit aufgeklebten Stücken von Papier (auch mit Text), Tapete, Stoff, Drahtgaze und andern Materialien gelten als Kunstwerke eines Bildhauers oder Kunstmalers, sofern sie nicht serienmässig hergestellt wurden und es sich somit um künstlerisch individuell geschaffene Originalwerke handelt.
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Bildgüsse in Bronze und andern Materialien;
Bildgüsse in Bronze und andern Materialien (z.B. Glas) gelten als Kunstwerke, sofern
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das Modell für die Form vollständig vom Künstler geschaffen wurde; und
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die Bildgüsse unter Aufsicht des Künstlers beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger in einer begrenzten Stückzahl hergestellt wurden.
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Tapisserie und Textilwaren;
Handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern in begrenzter Stückzahl.
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Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;
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Emaillekunst;
Werke der Emaillekunst, in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehen sind;
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Vorstehend nicht genannte, vom Künstler persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl.
Nicht von der Steuer ausgenommen sind dagegen kunsthandwerkliche Erzeugnisse, weil diese nicht zweckfrei sind (
Ziff. 8.2.4.2). Dies gilt selbst für künstlerisch gestaltete Einzelanfertigungen. Solche Entgelte unterliegen der Steuer, d.h. sie können gegebenenfalls die Steuerpflicht des Leistungserbringers (Bildhauer, Kunstmaler) auslösen.
Steuerbar sind ausserdem die Umsätze von Kunstwerken im Kunsthandel sowie die dem Kunsthandel gleichgestellten Verkäufe von Kunstwerken durch juristische Personen.

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Werden Kunstgegenstände durch den Urheber nicht als Originalwerke sondern in Form von Kopien in begrenzter Stückzahl angeboten, so ist zu beachten, dass die Stückzahl der Auflage im Voraus festzulegen ist.
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Beispiel
Der Künstler Jan H. betreibt ein eigenes Atelier, wo er nebst Aquarellen auch Kunstdrucke mittels Siebdrucktechnik kreiert. Die in limitierter Auflage hergestellten Serigraphien sowie mehrere Originalaquarelle werden in den nächsten zwei Monaten in der Galerie ProgoArt GmbH in Biel ausgestellt. Markus Z. aus Nidau hat die Ausstellung besucht und sich für den Kauf einer Serigraphie mit dem Titel „Mäanderthal“ entschieden. Das Werk wurde in einer Auflage von 300 Exemplaren hergestellt. Jeder Druck ist durch den Künstler Jan H. von Hand nummeriert und signiert worden. Die Galerie verkauft die Serigraphie mit der Auflagennummer 37/300 Markus Z. im Namen und für Rechnung des Künstlers. Das Entgelt welches der Künstler Jan H. für den Verkauf seines Kunstdruckes erhält, ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG).
Die Provision, welche die Galerie ProgoArt GmbH erhält, ist dagegen zum Normalsatz zu versteuern.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.