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Der Erhalt von Kulturpreisen gilt mangels Leistung als Nicht-Entgelt gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG. Die Ausrichtung solcher Gelder unterliegt demzufolge beim Empfänger nicht der Steuer.

 

Zu beachten ist, dass die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen hat, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a - c MWSTG erhält. Einnahmen aus Nicht-Entgelten, die nicht den vorgenannten Buchstaben zugeordnet werden können, gelten in Bezug auf die MWST als Spende (Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Der Erhalt von Spenden führt zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.

 

Die steuerpflichtige Person, welche einen Kulturpreis beziehungsweise eine Auszeichnung für ein kulturelles Werk (beispielsweise für den besten Film, die beste Filmmusik oder das beste Drehbuch) erhält, hat deshalb in Bezug auf die MWST wie folgt zu unterscheiden:

 

A)

Erfolgt die Ausrichtung des Kulturpreises durch die öffentliche Hand (z.B. Kulturförderung durch den Bund, die Kantone oder die Gemeinden oder durch deren öffentlich-rechtlichen Anstalten), gelten diese beim Beitragsempfänger als Subvention im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG.

 

Der Empfänger des Geldbetrags hat eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

 

B)

Erfolgt die Auszeichnung durch einen anderen als einen unter dem Buchstaben A genannten Geldgeber (z.B. Verleihung eines Kulturpreises anlässlich eines Filmfestivals oder einer Buchmesse durch einen Kunstmäzen, einer Kulturstiftung oder einen anderen Gönner), ist das Entgelt als Spende zu betrachten.

 

Der Erhalt des Kulturpreises führt beim Beitragsempfänger zu keiner Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1 MWSTG).

 

Weitere Informationen zur Behandlung der Vorsteuern im Zusammenhang mit Subventionen und Spenden sind den MWST-Infos Subventionen und Spenden sowie Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen zu entnehmen.


17.06.2015
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