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Als Verwertungsgesellschaften im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG sind die gemäss URG der Aufsicht des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum unterstehenden Gesellschaften zu verstehen (abschliessende Aufzählung):

  • SUISA;

  • PRO LITTERIS;

  • SUISSIMAGE;

  • Société Suisse des Auteurs (SSA);

  • SWISSPERFORM.

 

Die Entgelte, welche die Verwertungsgesellschaften für ihre für die Verbreitung kultureller Werke erbrachten Dienstleistungen erhalten, sind von der Steuer ausgenommen (namentlich das Inkasso der jeweiligen Urheberrechte). Dies gilt auch für gleichartige Dienstleistungen, die für ausländische Verwertungsgesellschaften aufgrund bilateraler Verträge erbracht werden.

 

Der Vorsteuerabzug für derartige gegenüber ausländischen Verwertungsgesellschaften erbrachten Dienstleistungen ist im selben Umfang möglich, wie wenn diese im Inland erbracht und freiwillig versteuert würden (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG).

 

Der Steuer unterliegen dagegen die Entgelte für die Zweitnutzung von Leistungsschutzrechten ( Ziff. 10.1: Verwandte Schutzrechte; 3. Titel URG).

 

Enthalten die im Rahmen der so genannten gemeinsamen Tarife (GT) erhobenen Gebühren sowohl Zweitnutzungsrechte für Urheber als auch Leistungsschutzrechte im Sinne des 3. Titels des URG, so ist für die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Qualifikation die 70/30 %-Regel anwendbar ( Ziff. 7.6.4).


16.05.2018
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