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Als Verleger im Sinne der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten alle natürlichen und juristischen Personen, die kulturelle Dienstleistungen von Urhebern im Sinne von Artikel 2 und 3 URG oder von deren Rechtsnachfolgern im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 URG verbreiten beziehungsweise deren kommerzielle Auswertung wahrnehmen. Sie können in ihrer Eigenschaft als Verleger selber einer Verwertungsgesellschaft beitreten.

 

Ob die Verbreitung dieser kulturellen Dienstleistungen durch den Hauptverleger oder durch den Subverleger erfolgt, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, in welcher Form der Urheber für die Übertragung der Rechte entschädigt wird. Dies kann beispielsweise eine Pauschalentschädigung oder eine Abgeltung für jede einzelne Aufführung sein. Nicht von Bedeutung ist zudem, ob der Urheber oder die Urheberin in ihrer Eigenschaft als unselbständig erwerbende Person (z.B. als Journalistin) die geistige Schöpfung gegenüber einem Arbeitgeber (z.B. Zeitungsverlag) erbracht hat.

 

Folgende Leistungen unterliegen nicht der Steuer (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Die Weitergabe von Aufführungsrechten an musikalischen Werken;

  • die Weitergabe von Vorführungsrechten an theatralischen Werken;

  • die Weitergabe von Verlagsrechten an einen Subverlag in einem anderen Sprachraum;

  • die Weitergabe der Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten journalistischen Werk (z.B. Zeitungsartikel) durch einen Zeitungsverlag an einen weiteren Zeitungsverlag zur Zweitnutzung.

 

Hingegen unterliegen beispielsweise die folgenden durch Verleger erbrachten Leistungen der Steuer zum massgebenden Steuersatz:

  • Der Verkauf oder die Vermietung von Textbüchern oder Notenblättern im Zusammenhang mit der Überlassung von Aufführrechten;

  • die Lieferung von vervielfältigten Werken wie zum Beispiel bespielten CDs oder gedruckten Notenblättern, welche durch den Urheber oder den Verleger selbst erfolgt (gemäss Verlagsvertrag);

  • weitere Leistungen wie beispielsweise Verwaltungstätigkeiten (Buchführung, Sekretariat), welche nicht die Verbreitung von Werken zum Gegenstand haben.


22.11.2016
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