Nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG sind Lizenzeinnahmen von Urhebern für die Überlassung von bestimmten Rechten an kulturellen Werken von der Steuer ausgenommen. Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind Vergütungsansprüche, welche die Verwertungsgesellschaften oder Verleger beim Lizenznehmer für die Urheber der kulturellen Werke geltend machen.
Überträgt hingegen zum Beispiel ein Künstler einer Verwertungsgesellschaft die Rechte zur Zweitnutzung von Werken (z.B. Ausstrahlung durch eine Sendeanstalt), die er zwar selbst interpretiert hat, ohne sie jedoch selbst verfasst oder komponiert zu haben, unterliegen die daraus resultierenden Einnahmen sowohl bei ihm als auch bei der Verwertungsgesellschaft der Steuer. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechte an solchen Interpretationen aufgrund des 3. Titels des URG (Verwandte Schutzrechte) geschützt sind. Gleiches gilt für Urheberrechte an anderen als kulturellen Leistungen, wie beispielsweise an Werken der Baukunst (z.B. von Architekten) oder der angewandten Kunst (z.B. von Kunsthandwerkern).
Ebenso zu versteuern ist die Übertragung von Reproduktionsrechten, wenn der inländische Erwerber die Reproduktionen zu Werbe- oder anderen als kulturellen Verwendungszwecken nutzt. Handelt es sich beim Erwerber um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, unterliegt das betreffende Entgelt nicht der Steuer.
Beispiele
Die Restaurantkette Mobytoby gibt zu jedem Kindermenü eine Kunststoff-Comicfigur ab. Das Unternehmen erwirbt die benötigten Reproduktionsrechte beim Verlag Adopress AG. Dieser entschädigt seinerseits den Urheber. Das vom Verleger beziehungsweise Urheber für die Abgabe der Rechte vereinnahmte Entgelt unterliegt der Steuer zum Normalsatz.
Das Kunstmuseum MAHB in Biel stellt Werke des Kunstschaffenden Pietro B. aus. Das Museum gibt der ortsansässigen Kunstdruckerei den Auftrag, Ansichtskarten und Werbeprospekte für die Ausstellung mit Motiven beziehungsweise Fotografien von Gemälden des Künstlers, die in der Ausstellung gezeigt werden, anzufertigen. Die dem Künstler oder dem Verlag dafür entrichtete Entschädigung unterliegt der Steuer zum Normalsatz.
Der Kalenderverlag Calendarium erwirbt vom Fotografen Max C. die Reproduktionsrechte für Landschaftsfotografien. Zudem beauftragt der Kalenderverlag die Buchautorin Serena L., zu jedem Bild einen passenden Text zu verfassen. Die Entschädigung für die Buchautorin Serena L. ist von der Steuer ausgenommen. Der steuerpflichtige Fotograf Max C. dagegen versteuert die Entschädigung für die Reproduktionsrechte zum Normalsatz.