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Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG ist die Vermietung von Räumlichkeiten (z.B. Saal, Konferenz- und Schulungsräume) zur alleinigen Benützung von der Steuer ausgenommen. Ist die Vermieterin jedoch im Hotel- oder Gastgewerbe tätig, so unterliegen die dafür vereinnahmten Entgelte der Steuer (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG).

 

Besteht der Gesamtumsatz des Steuerpflichtigen zu mehr als 10 % aus Leistungen im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes, so hat er die Vermietung von Räumlichkeiten zu versteuern ( dazu auch die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe).

 

Beispiel
Ein naturhistorisches Museum hat neben den Einnahmen aus Eintritten, Vermietung von Konferenzräumen und Beiträgen der öffentlichen Hand zur Betriebsdefizitdeckung auch Umsätze aus einer Cafeteria. Betragen die Einnahmen der Cafeteria mehr als 10 % des Gesamtumsatzes, so hat das Museum die Entgelte aus der Vermietung der Konferenzräume ebenfalls zu versteuern.


17.06.2015
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