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Die von bestimmten nicht gewinnstrebigen Einrichtungen (z.B. auch von Kulturvereinen) gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag gegenüber ihren Aktivmitgliedern erbrachten Leistungen sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Gegenüber Passivmitgliedern oder Gönnern erbringen derartige Einrichtungen jedoch i.d.R. keine Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn, weshalb auch keine Ausnahme von der Steuer bestehen kann. Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen sind deshalb den Spenden gleichgestellt (Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG).

 

Näheres zur steuerlichen Behandlung von Mitglieder- und Gönnerbeiträgen enthält die MWST-Info Subventionen und Spenden.


26.06.2018
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