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Über die steuerliche Behandlung der gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen im Allgemeinen orientiert die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe.

 

An dieser Stelle wird insbesondere darauf hingewiesen, dass folgende Einrichtungen - sofern keine Tische vorhanden sind - nicht als Konsumvorrichtungen betrachtet werden:

  • Zuschauerplätze in einem Kino, Theater, Zirkus, Sportstadion (auch bei Konzertanlässen) usw.;

  • bereitgestellte Sitzgelegenheiten im Foyer eines Kinos oder Theaters.

 

Folglich sind Einnahmen aus dem Verkauf von Lebensmitteln bei Einrichtungen der vorgenannten Art zum reduzierten Satz steuerbar. Es liegt keine gastgewerbliche Leistung vor.

 

Die Entgelte für den Verkauf von alkoholischen Getränken mit mehr als 0,5 Volumenprozenten sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen unterliegen immer dem Normalsatz.


14.11.2017
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