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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Die Personalverpflegung (Festangestellte bzw. Aushilfen) sowie deren Beherbergung gilt als entgeltliche Leistung.

 

Näheres dazu können der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe entnommen werden.

 

Werden derartige Leistungen bei Anlässen gegenüber freiwilligen Helfern erbracht, so wird nicht von einer entgeltlichen Leistung im Sinne von Artikel 47 MWSTV ausgegangen. Die für die Verpflegung oder Beherbergung von Freiwilligen in Rechnung gestellte Vorsteuer kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit dennoch geltend gemacht werden. Als freiwilliger Helfer gilt, wem lediglich die entstandenen Spesen effektiv oder pauschal vergütet werden.


17.06.2015
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