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Der reduzierte Steuersatz kommt nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 MWSTG zur Anwendung für Lieferungen von Lebensmitteln nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014. Der reduzierte Steuersatz gilt jedoch nicht für alkoholische Getränke und für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Sind Lebensmittel zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

 

Weitergehende Ausführungen sind der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze zu entnehmen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


10.04.2018
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