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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

(Art. 53 MWSTV)
 
Eine gastgewerbliche Leistung liegt ebenfalls vor, wenn der Leistungserbringer die Lebensmittel beim Kunden oder an einem von diesem bezeichneten Ort zubereitet oder serviert.

 

Als Zubereitung gilt beispielsweise das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten, Mischen (z.B. von Salaten), nicht aber das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel.

 

Unter einer Servierleistung ist etwa das Anrichten von Lebensmitteln auf Tellern, das Bereitstellen von kalten und warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen sowie das Bedienen der Gäste zu verstehen. Auch die Leitung oder Beaufsichtigung des Servierpersonals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets gelten als Servierleistung.


14.11.2017
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