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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)
 
Der Verkauf von Lebensmitteln aus Verpflegungsautomaten ist zum reduzierten Satz steuerbar. Zum Normalsatz abzurechnen sind Verkäufe von alkoholischen Getränken, Tabak, Tabakerzeugnissen und Non-Food-Artikeln. Es ist nicht von Belang, ob es neben dem Automaten eine Konsumvorrichtung hat oder nicht. Als Automat gilt, wenn der Verkauf der Ware mittels Geldeinwurf bzw. Abbuchen von einem bargeldlosen Zahlungsmittel (Schlüssel usw.) direkt am Automaten ohne jegliche Handlung des Verkäufers erfolgt.

 

Bei Automaten können die bargeldlosen Zahlungsmittel meistens auch aufgeladen werden. Als organisatorische Massnahme hat der Automat demzufolge die Umsätze nach Art der verkauften Waren und nicht nach den Einnahmen zu registrieren.

 

Hinsichtlich der vergünstigten oder der Gratisabgabe von Lebensmitteln (Snacks sowie Mahlzeiten) vom Arbeitgeber an das Personal mittels Automaten gelten ebenfalls die Ausführungen in der MWST-Info Privatanteile.

 

Wird die Infrastruktur für den Automaten kostenlos zur Verfügung gestellt, erfolgt sowohl beim Automatenbetreiber wie auch beim Standplatzbesitzer keine Besteuerung eines entsprechenden Mietwertes.


17.09.2022
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