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Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Leistungen an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist in diesem Fall von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht, und es wird vermutet, dass für ihre Erbringung ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV).

 

Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich beim Personal um eng verbundene Personen handelt oder nicht (Art. 47 Abs. 5 MWSTV).

 

Wird das Personal gratis verpflegt, ist im Lohnausweis der Wert gemäss den im Merkblatt N2 der ESTV ( Ziff. 15) aufgelisteten Pauschalbeträgen auszuweisen. Diese Beträge gelten – wie erwähnt – auch für die Berechnung der MWST.

 

Wird dem Personal für die gewährte Verpflegung ein Abzug vom Lohn gemacht, der mindestens den Ansätzen gemäss Merkblatt N2 entspricht, ist im Lohnausweis nichts zu deklarieren.

 

Aufgrund dieser Ausführungen gelten bei der Personalverpflegung in gastgewerblichen Betrieben die in den Ziffern 2.2.3.2–2.2.3.3 aufgeführten Regelungen.


17.09.2022
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