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Wenn die steuerpflichtige Person dem Personal für die Verpflegung einen Abzug vom Lohn macht, hat sie diesen Betrag zum Normalsatz zu versteuern. Es ist zu beachten, dass der Lohnabzug mindestens den Ansätzen gemäss Merkblatt N2/2007 der ESTV entsprechen muss. Ist der Abzug vom Lohn kleiner als diese Ansätze, hat die steuerpflichtige Person den Differenzbetrag zusätzlich zum Lohnabzug zum Normalsatz zu versteuern. Alle Beträge sind als brutto (inkl. MWST) zu verstehen.


17.09.2022
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