Stellt der Auftraggeber (z. B. Schule oder Arbeitgeber) dem Kantinenbetreiber die Infrastruktur für den Kantinenbetrieb zur Verfügung und verlangt dafür ein Entgelt oder vereinbart an dessen Stelle eine entsprechende Gegenleistung (z. B. verbilligte Essensabgabe), so besteht zwischen Auftraggeber und Kantinenbetreiber ein Leistungsverhältnis.
Bei der Zurverfügungstellung der Kantineninfrastruktur handelt es sich um eine von der Steuer ausgenommene Raumvermietung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG. Die Investitionen und Aufwendungen beim Auftraggeber berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

|
Informationen betreffend die Optionsmöglichkeit für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Raumvermietung sind in der MWST-Info Steuerobjekt wiedergegeben.
|
Der Kantinenbetreiber hat folgende Beträge zum Normalsatz zu versteuern:
-
Einnahmen aus dem Personalrestaurant;
-
allfällige Zuschüsse des Auftraggebers;
-
Mietwert der unentgeltlich oder unter dem Marktwert überlassenen Infrastruktur.
Bemessungsgrundlage für das Überlassen der Infrastruktur bildet die vereinbarte Gegenleistung (z. B. der Betrag, um den die Essen billiger abgegeben werden müssen). Ist die effektive Berechnung nicht möglich (z. B. mangels entsprechender Unterlagen), kann nach der folgenden annäherungsweisen Ermittlung vorgegangen werden:
Total Warenaufwand (Ess- und Trinkwaren) beim Kantinenbetreiber, davon 30 % (bei Vorhandensein bzw. Gebrauch einer Küche durch den Kantinenbetreiber) resp. 15 % (sofern keine Küche vorhanden ist oder eine solche durch den Kantinenbetreiber nicht benützt wird) als Bemessungsgrundlage für den entgeltlichen Mietwert der Infrastruktur.
Den Vorsteuerabzug auf den ausgerichteten Zuschüssen kann der Auftraggeber im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit gemäss Artikel 28 ff. MWSTG vornehmen.
Wenn der Betreiber einer Kantine in Schulmensen, Bildungszentren, Ferienheimen usw. Zuschüsse oder Beiträge zum Defizitausgleich erhält, handelt es sich um zusätzliches Entgelt. Dieses Entgelt unterliegt der MWST zum Normalsatz.
Beispiele
-
Ein Unternehmen übernimmt Ende Jahr das Defizit der Betriebskantine, die von einem Dritten betrieben wird.
-
Ein Unternehmen bezahlt die Löhne der Angestellten der Betriebskantine, die von einem Dritten betrieben wird.
-
Pro Mittagessen in der Mensa bezahlt der Kanton an den Betreiber der Kantine einen Beitrag von 5 Franken.