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a)

Automaten für Musik, Zigaretten, Spiele, Zeitungen usw.:

 

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Betreibt der Gastwirt oder Hotelier die Automaten selber, so hat er die Einnahmen zum entsprechenden Steuersatz zu versteuern. Bezüglich Steuersätze orientiert die MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze.

 

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Stellt ein Automatenbetreiber in einem Restaurant oder einem Hotel Automaten auf, so erzielt nur der Automatenbetreiber selber Umsätze aus dem Betrieb solcher Automaten. Als zu versteuerndes Entgelt gilt bei (Geschicklichkeits-)Geldautomaten der im Gerät verbleibende Spielertrag (die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Gewinnen).

Der Gastwirt oder Hotelier hat lediglich die Provisionen (z.B. in Form von Umsatzbeteiligungen), die er vom Automatenbetreiber für das Aufstellen der Geräte erhält, zum Normalsatz zu versteuern.

 

 

 

b)

Billard, Dart, Kegeln und Bowling sowie Vermietung dieser Anlagen:

 

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Beim Billard, Kegeln und Bowling handelt es sich um sportliche Tätigkeiten. Die Entgelte zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 15 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

 

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Die Vermietung von Bowling- oder Kegelbahnen ist gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 Buchstabe d MWSTG von der Steuer ausgenommen, da es sich um die Vermietung von Sportanlagen handelt.

 

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Die Vermietung von Billardtischen oder Dartscheiben ist hingegen zum Normalsatz steuerbar, da ein Raum mit Billardtischen oder Dartscheiben nicht als Sportanlage betrachtet wird. Das Mietentgelt ist selbst dann zum Normalsatz zu versteuern, wenn die Vermietung an den Veranstalter eines Turniers oder an einen Verein für das Training erfolgt.

 

Für weitere Einzelheiten ist die MWST-Branchen-Info Sport zu beachten.


23.08.2013
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