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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Werden gastgewerbliche Leistungen (z.B. Verpflegung einer Reisegruppe am Mittag) an ein Reisebüro erbracht, das diese im eigenen Namen an seine Kunden weiterverkauft, versteuert der Gastwirt das vom Reisebüro bezahlte Entgelt zum Normalsatz.

 

Provisionszahlungen, die der Gastwirt an Reisebüros, Verkehrsvereine usw. für das Zuführen von Kunden ausrichtet, gelten nicht als Entgeltsminderung. Solche Zahlungen werden als Aufwand verbucht.

 

Werden die Leistungen des Gastwirtes mit denjenigen des Reisebüros in einem Beleg verrechnet, ist für die korrekte steuerliche Behandlung die MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung zu beachten.


26.08.2013
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