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Unter Debouren werden Auslagen verstanden, die der Gastwirt für seine Gäste für kleine Besorgungen wie beispielsweise Blumen, Geschenke oder Taxi tätigt (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG).

 

Diese Besorgungen werden dann nicht dem Gastwirt beziehungsweise dem Hotelier zugeordnet, wenn er dem Gast diese Auslagen unter der Position «Debouren» und ohne Zuschlag in Rechnung stellt. Voraussetzung dafür ist, dass

  • der betreffende Kreditorenbeleg am Doppel der Kundenrechnung angeheftet ist oder sich auf andere Weise schnell und zuverlässig dem entsprechenden Beleg zuordnen lässt; und

  • der Gastwirt beziehungsweise Hotelier keinen Vorsteuerabzug auf diesen Auslagen vorgenommen hat.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Gastwirt beziehungsweise Hotelier das gesamte Entgelt zum massgebenden Satz zu versteuern.


17.12.2020
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