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Zwischen (Bier-, Wein-, Mineralwasser-, Lebensmittel-) Lieferanten und gastgewerblichen Betrieben werden oft Lieferverträge abgeschlossen, die dem Lieferanten das exklusive Lieferrecht für eine bestimmte Dauer einräumen. Als Gegenleistung für die Einräumung dieses Rechts erhält der Gastgewerbebetrieb eine Geldzahlung (z.B. zinsloses oder verzinsliches Darlehen, Einmalzahlung) oder eine Sachleistung (z.B. Buffetanlage, Kühlschränke, Getränkeautomaten).

 

Ein solcher Liefervertrag ist üblicherweise auf eine bestimmte jährliche Abnahmemenge ausgelegt (z.B. 100 Hektoliter Bier). Aufgrund dieser Abnahmemenge wird der Rabatt festgelegt, den der Gastwirt auf dem Gastropreis beim Bezug des entsprechenden Produktes erhält.

Diese Leistungen werden vom Gastwirt steuerlich wie folgt behandelt:

  • Rückzahlbares, verzinsliches Darlehen

    Das Darlehen wird vom Gastwirt als Passivdarlehen verbucht. Weder das Darlehen noch der Zins haben steuerliche Auswirkungen.

  • Rückzahlbares, zinsloses Darlehen

    Das Darlehen wird vom Gastwirt als Passivdarlehen verbucht. Der nicht zu bezahlende Zins stellt grundsätzlich das Entgelt dafür dar, dass er dem Lieferanten das exklusive Lieferrecht einräumt. Der nicht zu bezahlende Zins ist hier jedoch nicht zu versteuern.

  • Einmalzahlung

    Die Einmalzahlung stellt beim Gastwirt das Entgelt für das dem Lieferanten eingeräumte Exklusivrecht dar und ist von ihm im Zeitpunkt des Erhalts zum Normalsatz zu versteuern. Dem Lieferanten steht unter den Voraussetzungen von Artikel 28 ff. MWSTG der Vorsteuerabzug zu.

  • Sachleistungen

    Die ESTV stellt generell auf die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien ab.

    Der Lieferant stellt dem Gastwirt beispielsweise eine Buffetanlage gratis zur Verfügung, weil er mit dem Lieferanten eine exklusive Bezugsverpflichtung eingeht. Der Gegenstand bleibt im Eigentum des Lieferanten (Gratis-Vermietung) oder geht nach Ablauf der Vertragsdauer ins Eigentum des Gastwirtes über (Gratis-Verkauf). Die Einräumung dieses Exklusivrechts ist zum Normalsatz zu versteuern. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

    Zunächst hat der Gastwirt den Wert der fertig montierten Anlage durch die Anzahl Jahre der Vertragsdauer zu dividieren. Der so ermittelte jährliche Wert ist während der Vertragsdauer einmal pro Jahr als Entgelt für das dem Lieferanten eingeräumte Exklusivrecht zu verbuchen und zum Normalsatz zu versteuern. Der Lieferant kann den Vorsteuerabzug im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit vornehmen.

    Aus mehrwertsteuerlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Gegenstand am Schluss der Vertragsdauer im Eigentum des Lieferanten bleibt oder nicht.

  • Mehrvergütungen oder Nachforderungen durch den Lieferanten

    Wenn der Gastwirt mehr als die vereinbarte Abnahmemenge bezieht, vergütet ihm der Lieferant Ende Jahr in Abhängigkeit des mengenmässigen Mehrbezugs einen bestimmten Betrag. Diese Vergütung stellt beim Gastwirt einen Umsatzbonus (Aufwandminderung mit Vorsteuerabzugskorrektur) und beim Lieferanten eine Entgeltsminderung (Korrektur der Umsatzsteuer) dar.
     

    Falls dagegen der Gastwirt weniger als die vereinbarte Abnahmemenge bezieht, stellt der Lieferant eine Nachforderung. Der Gastwirt kann einerseits die Vorsteuer auf die ihm in Rechnung gestellte Nachforderung des Lieferanten geltend machen. Andererseits muss der Lieferant diese Nachforderung zum entsprechenden Steuersatz versteuern.

 
 


05.02.2015
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