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Die wertmässige Aufteilung auf die verschiedenen selbstständigen Leistungen ist mit geeigneten Unterlagen (Kalkulationen) zu dokumentieren. Als kalkulatorischer Nachweis können die Betriebsabrechnung, Betriebsbuchhaltung und darauf basierende Berechnungen dienen. Ermittlungen auf Basis des Einzelmaterials mit empfohlenen Gemeinkostenzuschlägen von Branchenorganisationen reichen als kalkulatorischer Nachweis nicht aus ( jedoch Ziff. 6.4.3.1).

 

Die steuerpflichtige Person stellt bei Anwendung der effektiven Berechnung die einzelnen Leistungen getrennt in Rechnung. Die jeweiligen Leistungen unterliegen grundsätzlich dem massgebenden Steuersatz.

 

Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen als Leistungskombinationen unter einem Titel (z.B. Halbpension und Seminarpauschale) zu einem zum Voraus bestimmten Pauschalpreis angeboten, bestehen jedoch folgende Möglichkeiten einer Steuersatzaufteilung:

  • Leistungskombinationen, die mindestens zu 70 % dem gleichen Steuersatz unterliegen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG):
    Bei solchen Leistungskombinationen kann das gesamte Entgelt steuerlich wie die überwiegenden Leistungen behandelt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung, wenn:

    • Die Preise der einzelnen Leistungen dem Leistungsempfänger bekannt gegeben werden;

    • die Gesamtheit der mehrwertsteuerlich gleichartigen Leistungen nicht mindestens 70 % ausmacht;

    • in der Kombination von der Steuer ausgenommene Leistungen enthalten sind, für die gemäss Artikel 22 Absatz 2 MWSTG nicht optiert werden kann (Ausnahme: die von der Steuer ausgenommenen Leistungen machen mindestens 70 % aus).

 

Eine Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann nur dann in Betracht kommen, wenn eine Leistung zu einem Pauschalpreis angeboten und dem Hotelkunden auch so in Rechnung gestellt wird. Das heisst, dass bei einer getrennten Rechnungsstellung der einzelnen Leistungen die Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen kann.

 

Die Anwendung der Regelung von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist freiwillig. Es steht dem Leistungserbringer natürlich frei, die einzelnen Leistungen separat in Rechnung zu stellen.

  • Leistungskombinationen, die weniger als zu 70 % dem gleichen Steuersatz unterliegen:

    Das Entgelt ist auf die entsprechenden Steuersätze aufzuteilen und mindestens steuerlich auszuweisen ( Ziff. 11.1 Bst. b).

 

Leistungen, die nicht in den Kombinationen enthalten sind (z.B. zusätzliche Verpflegung, Miete der Einstellhalle oder Tennisstunden), sind separat zu fakturieren und zum massgebenden Steuersatz zu versteuern.

 

Die vom Gast geschuldete Kurtaxe ist nicht zu versteuern, wenn sie separat in Rechnung gestellt wird ( Ziff. 7.11 und 11.1 Bst. a sowie Rechnungsbeispiele in Ziff. 13). Die ESTV empfiehlt den steuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben, die Kurtaxen unter Ziffer 910 (zusammen mit den Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 Bst. d-l MWSTG) der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten insbesondere auch für Vollpensionsarrangements und Seminarpauschalen. Besonderheiten der steuerlichen Behandlung von Halbpensionsarrangements und Packages sind den nachfolgenden Ziffern 6.4.3.1 und 6.4.3.2 zu entnehmen.


01.11.2019
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