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Die ESTV stellt für die Ermittlung des Beherbergungs- und des Verpflegungsanteils bei Vollpensionsarrangements und Seminarhotels Pauschalen zur Verfügung. Bei Anwendung dieser Pauschalen ist kein kalkulatorischer Nachweis zu erbringen.

 

Will die steuerpflichtige Person die pauschale Ermittlung anwenden, gilt dies sowohl für Vollpensionsarrangements als auch für die Seminarpauschalen.

 

Die vom Gast geschuldete Kurtaxe ist nicht zu versteuern, wenn sie separat in Rechnung gestellt wird ( Ziff. 7.11 und 11.1 Bst. a sowie Rechnungsbeispiele in Ziff. 13).


04.03.2022
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