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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Ungeachtet dessen, ob Stellplätze kurz- oder langfristig vermietet werden, unterliegt die Vermietung von Plätzen zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen auf Campingplätzen und Mobilheimparks mit besonderen Einrichtungen (z. B. Duschen oder Toiletten) der MWST zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen.

 

Steuerbar zum Sondersatz ist auch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wasch- und Duschräumen, Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrischen Anschlüssen, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätzen). Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen separat fakturiert werden. Das Entgelt für die Benützung der Waschmaschine ist hingegen zum Normalsatz zu versteuern.

 

Die Vermietung von Beherbergungsmöglichkeiten wie beispielsweise Wohnwagen oder Zimmern in mobilen Röhren (sog. Röhrenhotels) an den Betreiber eines Campingplatzes unterliegt der MWST zum Normalsatz. Es handelt sich dabei um die Vermietung einer Fahrnisbaute.

 

Bei der Vermietung eines Wohnwagens, Campers oder Ähnlichem beispielsweise für eine Ferienreise handelt es sich ebenfalls um eine zum Normalsatz steuerbare Leistung.


15.01.2021
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