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Das Entgelt aus der Vermietung von Zimmern an das Personal ist von der Steuer ausgenommen. Zusätzlich erbrachte Leistungen wie beispielsweise Zimmer- / Wohnungsreinigung, Waschen der Bettwäsche sind jedoch zum Normalsatz zu versteuern.

 

Die Aufwendungen für Unterhalt und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der von der Steuer ausgenommenen Zimmervermietung stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerkorrektur auf den Nebenkosten (Beleuchtung, Heizung usw.) kann auch im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung wie folgt vorgenommen werden:

 

Für jedes vermietete Zimmer wird jährlich von einem Bruttowert von 600 Franken (inkl. MWST) beziehungsweise monatlich 50 Franken (inkl. MWST) ausgegangen. Auf diesen Beträgen ist die Vorsteuerkorrektur zum Normalsatz unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu berechnen und zu deklarieren.


26.08.2013
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