Die Kurtaxen (z. B. auch Sporttaxen, Tourismusförderungsabgaben, Geschäftstaxen oder Wirtschaftsförderungstaxen) sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Gast schuldet. Die steuerpflichtige Person zieht diese ein und liefert sie dem zuständigen Gemeinwesen ab. Die Kurtaxen sind nicht zu versteuern, wenn die steuerpflichtige Person diese dem Gast in gleicher Höhe separat fakturiert und als solche bezeichnet (
Ziff. 11.1 Bst. a).
Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die separate Fakturierung, gehören diese Taxen zur Beherbergungsleistung und sind zum Sondersatz steuerbar. Der blosse steuerliche Ausweis dieser Taxen gilt nicht als gesonderte Fakturierung (
Ziff. 11.1 Bst. b).
Die kantonalen oder kommunalen Beherbergungstaxen, für welche die steuerpflichtige Person – und nicht der Gast – abgabepflichtig ist, sind hingegen – auch bei separater Fakturierung – Teil des Entgelts für die Beherbergung. Solche Taxen sind zum Sondersatz steuerbar.

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Werden nicht nur die Kurtaxen, sondern auch andere kantonale oder kommunale Abgaben (z. B. Beherbergungstaxen) unter dem Begriff Kurtaxen in Rechnung gestellt, entspricht dies nicht einer gesonderten Rechnungsstellung. Die Kurtaxe gehört somit zum Entgelt für die Beherbergung und ist zum Sondersatz steuerbar.
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Allfällige Zuschläge sind dem Gast stets gesondert von den Kur- oder Beherbergungstaxen separat in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Zuschläge die vom Gemeinwesen erhoben werden.
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Nicht an das Gemeinwesen weitergeleitete Kurtaxeneinnahmen unterliegen beim Beherbergungsbetrieb – als Teil des Entgelts für die Beherbergungsleistung – der Steuer zum Sondersatz, unabhängig davon, ob die kommunalen gesetzlichen Bestimmungen eine Weiterleitung vorsehen oder nicht. Wird dem Gemeinwesen lediglich ein Pauschalbetrag weitergeleitet, unterliegt die Differenz zu den tatsächlich vereinnahmten Kurtaxen der Steuer zum Sondersatz.
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Beispiel pauschale Abgeltung der Kurtaxeneinnahmen
Ein steuerpflichtiger Beherbergungsbetrieb muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde nicht die gesamten in diesem Jahr eingezogenen Kurtaxeneinnahmen von 1’000 Franken weiterleiten, sondern lediglich eine jährliche Pauschale von 400 Franken. Der Rest der eingenommenen Kurtaxen – 600 Franken – verbleiben beim Beherbergungsbetrieb und unterliegen deshalb – trotz separater Fakturierung an den Gast – beim Beherbergungsbetrieb der Steuer zum Sondersatz.
Vereinnahmte Kurtaxen 2020
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CHF
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1’000
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Aufgrund des Kurtaxengesetzes geschuldete Pauschale
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CHF
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- 400
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Differenzbetrag steuerbar zum Sondersatz
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CHF
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600
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Sind die vereinnahmten Kurtaxen geringer als die dem Gemeinwesen entrichtete Pauschale, gelten die gesamten vereinnahmten Kurtaxen als dem Gemeinwesen weitergeleitet.

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Sind die Kurtaxeneinnahmen nicht gesondert an das Gemeinwesen weiterzuleiten, da sie bereits in einer anderen Abgabe (z. B. Tourismusabgabe) enthalten sind, ist die Differenz zwischen der Höhe dieser Abgabe und den vereinnahmten Kurtaxen vom Beherbergungsbetrieb zum Sondersatz zu versteuern.
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Beispiel Abgeltung der Kurtaxeneinnahmen in einer anderen Abgabe an das Gemeinwesen
Ein steuerpflichtiger Beherbergungsbetrieb muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde die in diesem Jahr eingezogenen Kurtaxeneinnahmen von 1’000 Franken nicht gesondert weiterleiten, da sie mit der Entrichtung der Tourismusabgabe von 400 Franken an das Gemeinwesen abgegolten sind. Die Differenz zwischen der von Beherbergungsbetrieb geschuldeten Tourismusabgabe von 400 Franken und den insgesamt eingezogenen Kurtaxen von 1’000 Franken – also 600 Franken – verbleiben beim Beherbergungsbetrieb und unterliegen deshalb – trotz separater Fakturierung an den Gast – beim Beherbergungsbetrieb der Steuer zum Sondersatz.
Vereinnahmte Kurtaxen 2020
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CHF
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1’000
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geschuldete Tourismusabgabe 2020
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CHF
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- 400
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Differenzbetrag steuerbar zum Sondersatz
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CHF
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600
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Sind die vereinnahmten Kurtaxen geringer als die dem Gemeinwesen entrichtete Abgabe, gelten die gesamten vereinnahmten Kurtaxen als dem Gemeinwesen weitergeleitet.
Die ESTV empfiehlt den steuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben, die Kurtaxen als durchlaufende Posten zu verbuchen und unter Ziffer 910 der MWST-Abrechnung (zusammen mit den Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 Bst. d–l MWSTG) zu deklarieren. Von den Steuerpflichtigen zu versteuernde Kurtaxen- und Beherbergungstaxeneinnahmen sind jedoch in der Ziffer 200 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

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Tourismusabgaben, bei denen es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handelt, sondern die aufgrund von zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Beherbergungsbetrieb und einer Tourismusorganisation an den Gast überwälzt werden, unterliegen auch bei separater Fakturierung als Teil der Beherbergungsleistung der Steuer zum Sondersatz.
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