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Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen (z.B. no show-Zahlungen) gelten als echter Schadenersatz. Sie stellen beim Gastwirt oder Hotelier kein Entgelt dar und führen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur.

 

Die Annullierung kann mit einer Kopie des Belegs dokumentiert werden, der dem Kunden ausgehändigt wurde. Wenn die bestellte Leistung bereits fakturiert und für die Annullierung kein Korrekturbeleg ausgestellt wurde, ist der eingenommene Betrag zum massgebenden Steuersatz zu versteuern.

 

Weitere Informationen zu unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis sind der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung zu entnehmen.


18.08.2015
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