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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Beherbergungsleistungen werden am Ort erbracht, an dem die entsprechende Einrichtung (Hotel, Ferienwohnung, Camping usw.) liegt (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Bei mobilen Beherbergungseinrichtungen ist dies der Ort, an dem diese Einrichtung zum Zwecke der Beherbergung gelegen ist. Dies gilt auch für auf Schiffen erbrachte Beherbergungsleistungen, unabhängig davon, ob diese stationär eingesetzt werden oder nicht.

 

Beispiel
Während einer Messe legt ein Hotelschiff auf dem Rhein an einer schweizerischen Anlegestelle an. Die Beherbergungsleistungen gelten als im Inland erbracht und unterliegen der Steuer zum Sondersatz.

 

Weitere Informationen sind der MWST-Info Ort der Leistungserbringung zu entnehmen.


22.03.2022
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