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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

( Ziff. 6.4.3.2)
 
Liegen die detaillierten Einzelkalkulationen der unterschiedlichen Leistungen vor, kann die steuerpflichtige Person die pauschale Fakturierung vornehmen und es genügt der steuerliche Ausweis ( Ziff. 11.1 Bst. b). Fehlen solche Kalkulationen, ist das gesamte Entgelt zum Normalsatz zu versteuern.

 

a)

Kann die Leistungskombination zu einem Steuersatz versteuert werden, erfolgt eine pauschale Rechnungsstellung ohne Steuersatzaufteilung.

 

 

Rechnungsbeispiel in Ziffer 13.5.

 

b)

 

Unterliegt die Leistungskombination unterschiedlichen Steuersätzen, kann die Kombination pauschal in Rechnung gestellt werden. Es genügt der steuerliche Ausweis ( Ziff. 11.1 Bst. b).

 

 

Rechnungsbeispiele in den Ziffern 13.6–13.8.


22.03.2022
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