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Nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführte Sportvereine mit einem Jahresumsatz von weniger als 250’000 Franken aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, sind von der Steuerpflicht befreit. Bei einem Sportverein gelangt diese Befreiung zur Anwendung, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

 

1.

Es muss sich um eine juristische Person in Form eines Vereins gemäss Artikel 60 ff. ZGB handeln (diese Regelung gilt nicht für Aktiengesellschaften, Genossenschaften usw.).

 

2.

Die Vereinsleitung obliegt Personen, welche weder vom Verein angestellt sind, noch für ihre Tätigkeit entschädigt werden. Nicht als finanzielle Entschädigung zählt die Abgeltung von Auslagen im Rahmen der Erfüllung von Vereinsaufgaben.

 

3.

Der Verein strebt keine systematische Gewinnerzielung an. Wird dennoch ein Gewinn erzielt, ist dieser zur Finanzierung anderer Vereinstätigkeiten zu verwenden. Demzufolge dürfen die Statuten keine Verteilung des Reingewinns an die Mitglieder vorsehen.

 

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.11.2022
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