Die vom Veranstalter eines Anlasses direkt vereinnahmten Entgelte für den Veranstaltungsbesuch (z.B. Eintrittsbillette für Fussball-, Hockey-, Basketball- und Handballspiele, für Leichtathletik- und Boxmeetings, für Reitwettkämpfe und -vorführungen) sind von der Steuer ausgenommen.
Sind im Preis des Eintrittsbilletts für Sportveranstaltungen steuerbare Leistungen (z.B. Verpflegung, Beherbergung, Personentransport oder Parkplätze) enthalten und werden diese auf dem Eintrittsbillett oder der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen, wird steuerlich folgende Unterscheidung getroffen:
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Beträgt der Anteil der steuerbaren Leistungen aufgrund geeigneter interner Aufzeichnungen nicht mehr als 30 % des Gesamteintrittspreises, ist der Gesamteintrittspreis ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug von der Steuer ausgenommen. Die steuerbaren Leistungen können somit wie die von der Steuer ausgenommene vorherrschende Leistung (Eintritt zu einer Sportveranstaltung) behandelt werden. In einer solchen Situation kann der Veranstalter auch für die freiwillige Versteuerung der Eintrittsbillette optieren (
Ziff. 8; zum reduzierten Steuersatz) und somit die Vorsteuer auf den entsprechenden Aufwendungen abziehen.
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Übersteigt beispielsweise der Anteil der zum Normalsatz steuerbaren Leistungen aufgrund geeigneter interner Aufzeichnungen 30 %, sind alle steuerbaren selbstständigen Leistungen zu den für sie anwendbaren Steuersätzen zu versteuern. Der Veranstalter hat das Recht, die Vorsteuer auf den entsprechenden Aufwendungen abzuziehen. Auf dem Eintrittsbillett (bzw. der Rechnung) wird die MWST grundsätzlich nicht erwähnt, weil die vorherrschende Leistung (Eintritt zu einer Sportveranstaltung) von der Steuer ausgenommen ist.
Wird bei einer pauschalen Fakturierung die Steuer auf dem Eintrittsbillett erwähnt (z.B. im Jahr 2018; inkl. 7,7 % MWST), ist das gesamte Entgelt - d.h. sowohl der Preis für den Eintritt zur Sportveranstaltung als auch für die anderen steuerbaren selbstständigen Leistungen - zu diesem Satz steuerbar.
Garderobendienste sowie die Abgabe von Veranstaltungsprogrammen gelten als Nebenleistungen zur vorherrschenden Leistung (Eintritt), sofern sie im Eintrittspreis enthalten sind. Werden sie dagegen separat fakturiert, sind sie zum massgebenden Steuersatz steuerbar.