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Die Lieferung von Gegenständen ist (in der Regel zum Normalsatz) steuerbar, selbst wenn sie ohne Gewinnabsicht verkauft werden.

 

Beispiele

  • Souvenirartikel:

    • Verkauf von Sporttrikots, Schals, Mützen, Aufklebern, Schirmen, Wimpeln usw.

  • Druckerzeugnisse ( Informationen zum anwendbaren Steuersatz finden sich in der MWST-Branchen-Info Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen):

    • Verkauf von Spiel- oder Saisonprogrammen (sofern nicht in den Eintrittsbilletten enthalten);

    • Plakate, Kalender usw.;

    • Teilnehmer- und Ergebnislisten;

    • Abonnement für eine Vereinszeitung.

  • Sportkleidung:

    • Verkauf von Schuhen, Shorts, T-Shirts usw.

  • Sportlernahrung

    • Verkauf von alkoholfreien Getränken, Energieriegeln, Kraftnahrung usw. Diese Lebensmittel sind zum reduzierten Satz steuerbar, wenn sie nicht im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden ( Ziff. 10).



27.07.2018
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