Die Vermittlung von Sportlern und Sportmannschaften (z.B. im Rahmen eines Sportlertransfers) durch Vermittler (Agenten oder Vertreter), d.h. durch in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnde Personen, ist zum Normalsatz steuerbar (d.h. steuerbar ist die Vermittlung eines Spielers, sei es eines Schweizers oder eines Ausländers, von einem Schweizer Verein an einen anderen Schweizer Verein), sofern die Vermittlungsleistung nicht einem ausländischen Empfänger erbracht wird.
Bei der MWST gilt nur jener als Vermittler, der zum einen belegen kann, dass er als Stellvertreter handelt, und die von ihm vertretene Person (z.B. einen Fussballspieler) eindeutig identifizieren kann und zum andern dem Empfänger (z.B. einem Sportverein) bekannt gibt, dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, oder das Vertretungsverhältnis sich aus den Umständen ergibt.
Die Tätigkeit des Vermittlers im vorangehend genannten Sinne gilt als Dienstleistung, die unter das Empfängerortsprinzip fällt (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Vermittler muss gegebenenfalls nur die erhaltene Provision versteuern, nicht jedoch den Betrag der vermittelten Dienstleistung (direkte Stellvertretung).
Tritt der Vermittler von Sportlern oder Sportmannschaften gegenüber Dritten als Leistungserbringer auf, ist ihm nicht nur die Provision, sondern die gesamte Leistung zuordenbar.
Beispiele
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Ein Schweizer Klub kauft bei einem spanischen Verein einen Fussballspieler. Das Entgelt von 400'000 Franken wird gemäss Vertrag einem Vertreter mit Domizil im Inland bezahlt, der gegenüber dem ausländischen Klub als Leistungserbringer auftritt. Dieser Betrag ist beim Vertreter zum Normalsatz steuerbar.
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Ein Fussballspieler wird von einem italienischen Klub temporär einem Schweizer Klub zur Verfügung gestellt (Ausleihe). Das Geschäft wird durch den Agenten des Spielers getätigt, der im Namen und für Rechnung des italienischen Klubs handelt. Gemäss Vertrag bezahlt der Schweizer Klub dem Agenten einen Betrag von 300'000 Franken, der für den italienischen Klub bestimmt ist, sowie 30'000 Franken als Provision an den Agenten.
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a.
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Der Agent hat sein Domizil im Ausland und ist nicht im MWST-Register eingetragen:
Der Schweizer Klub muss in seiner MWST-Abrechnung (unter Ziff. 382) den Betrag von 330'000 Franken (CHF 300'000 + 30'000) als Bezugsteuer (Bezug einer Dienstleistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist), deklarieren (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
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b.
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Der Agent hat sein Domizil im Inland:
Der Schweizer Klub muss in seiner MWST-Abrechnung (unter Ziff. 382) nur den Betrag von 300'000 Franken (Zahlung an den italienischen Klub) als Bezugsteuer deklarieren. Die 30'000 Franken sind beim Agenten zum Normalsatz steuerbar, sofern er steuerpflichtig ist.
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Mehr zum Vorsteuerabzug, zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs und zur Korrektur des Vorsteuerabzugs ist unter Ziffern 4 - 7 beschrieben.
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Änderung des MWSTG per 01.01.2018.