Spenden (in Geld oder Naturalien), Gönnerbeiträge und Legate gelten als freiwillige Zuwendungen an Dritte, ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird. Diese freiwilligen Zuwendungen werden nicht zum Entgelt gezählt und führen nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.
Es liegt ebenfalls eine Spende (Art. 3 Bst. i MWSTG) und damit keine steuerbare Sponsoringleistung vor, wenn der Spender in neutraler Form (d.h. ohne Werbeslogan) ein- oder mehrmalig in einer Publikation der nachfolgenden Art erwähnt wird, selbst wenn die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird. Mit der blossen Erwähnung der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit des Spenders wird diese Regelung nicht verletzt.
Publikationen im Sinne dieser Bestimmung des MWSTG sind beispielsweise:
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Spielprogramme und Festschriften;
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Sonderdrucke;
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Jahres- und Rechenschaftsberichte;
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Zeitungen und Zeitschriften;
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Plakate;
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Vor- und Nachspanne von Filmen;
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das Publizieren im Internet.

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Im Internet stellt die Verlinkung auf die Homepage des Spenders eine steuerbare Werbeleistung dar.
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Beispiele (Plakate)

1)
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Die Erwähnung der Regionalbank unter Verwendung ihres Logos auf diesem Plakat gilt nicht als Werbeleistung. Der von der Bank bezahlte Beitrag ist eine Spende.
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2)
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Da diese Baufirma mit dem Werbeslogan erwähnt wird, liegt eine Werbeleistung vor. Der von der Baufirma erhaltene Beitrag ist steuerbar (Sponsoring).
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Nicht als Publikationen der eingangs definierten Art gelten die folgenden Werbeträger (nicht abschliessende Aufzählung):
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Kleider (z.B. Fussball- und Hockeytrikots);
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Bandenwerbung und Werbetafeln;
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Banden um Fussballfelder oder Eisbahnen;
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Anzeigetafeln oder Spieluhr;
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Fahrzeuge;
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Fan-Artikel (Wimpel, Schal, Schirme usw.).
Beiträge (in Geld oder Naturalien), die im Zusammenhang mit Beschriftungen solcher Werbeträger - beispielsweise der blossen Erwähnung des Namens, der Firma oder des Logos eines Unternehmens - vereinnahmt werden, gelten als Entgelt für Werbeleistungen beziehungsweise als steuerbare Bekanntmachungsleistungen und sind zum Normalsatz steuerbar. Ebenfalls als Werbeleistungen beziehungsweise als steuerbare Bekanntmachungsleistungen gelten Lautsprecherdurchsagen.

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Bezüglich von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistungen siehe Ziffer 16.
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Ziffer gültig ab 1. Januar 2015 (
einleitende Erläuterungen dieser MWST-Branchen-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).