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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Erzielen gemeinnützige Institutionen im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, innerhalb eines Jahres weniger als 250’000 Franken Umsatz, sind sie von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann nach Massgabe von Artikel 11 MWSTG verzichtet werden.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerpflicht entnommen werden.

 

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.11.2022
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