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Gemäss Artikel 3 Buchstabe j MWSTG gelten Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen als gemeinnützig, sofern die folgenden für die direkte Bundessteuer geltenden Voraussetzungen gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG gemeinsam erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine juristische Person, die auf die Verteilung des Reingewinnes an die Mitglieder, Gesellschafter und Organe verzichtet. Ist die juristische Person eine Erwerbsgesellschaft, muss dieser Verzicht in den Statuten ausdrücklich festgehalten sein.
  • Ihre Mittel sind unwiderruflich gemeinnützigen Zwecken gewidmet. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
  • Sie übt eine Tätigkeit aus, die im Interesse der Allgemeinheit liegt.
  • Sie übt diese Tätigkeit uneigennützig aus.

 
Verfügt eine Einrichtung über eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer, gelten die vorstehend aufgelisteten Kriterien als erfüllt. Nicht ausreichend hingegen ist eine allfällige Steuerbefreiung bloss auf Stufe Kanton.


13.11.2014
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