Die nachfolgenden Regelungen sind sowohl bei Langzeit- als auch bei Kurzzeitaufenthalten anwendbar.
Die Ausführungen in diesem Kapitel gelten für folgende Personengruppen:
-
Psychisch kranke Personen;
-
geistig oder körperlich behinderte Personen;
-
suchtabhängige beziehungsweise Personen nach dem Entzug zur Wiedereingliederung.
Die Betreuung der genannten Personen sowie deren Unterbringung einschliesslich Verpflegung in Wohnheimen, Wohngemeinschaften, Therapiezentren usw. sind von der Steuer ausgenommen. Dasselbe gilt für die Betreuung in entsprechenden Tagesheimen beziehungsweise Tagesstätten, die eine betreute Tagesstruktur mit einem allfälligen Anteil an Beschäftigungstherapie anbieten. Steuerlich gleich behandelt wird auch der Transport dieser Personen vom Wohnort zum Heim, sofern dieser im Pensionspreis beziehungsweise in der Tagespauschale enthalten ist.
Wird der Transport hingegen separat verrechnet, ist das Entgelt zum Normalsatz steuerbar, es sei denn, es liege ein Anwendungsfall von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 7 MWSTG vor (Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderung in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln).
Ist dem Wohnheim eine Behindertenwerkstätte angegliedert und werden die in der Werkstätte arbeitenden behinderten, psychisch kranken oder suchtabhängigen Personen vom Wohnheim verpflegt, ist die Verpflegung Teil der Betreuung und somit ebenfalls von der Steuer ausgenommen.
Wohnen die in der Werkstätte arbeitenden behinderten, psychisch kranken oder suchtabhängigen Personen extern, sind die diesen Personen fakturierten Leistungen (wie namentlich Verpflegung und Transport) zum Normalsatz steuerbar. Für Transporte gilt erneut der Vorbehalt der besonders eingerichteten Transportmittel.
Die Verpflegung des Betreuungspersonals und der übrigen Angestellten ist zum Normalsatz steuerbar.
Die Vermietung von Zimmern oder Wohnungen an das Personal und an die Praktikanten ist von der Steuer ausgenommen. Zusätzlich erbrachte Leistungen, wie Zimmer-, Wohnungs- oder Hausreinigung, Waschen der Bettwäsche und dergleichen, sind zum Normalsatz steuerbar.
Werden durch Wohnheime, Wohngemeinschaften, Therapiestationen oder Tagesstätten für die bei ihnen wohnhaften beziehungsweise durch sie während des Tages betreuten Personen Ausflüge und Lager veranstaltet, liegen von der Steuer ausgenommene Leistungen vor. Dies selbst dann, wenn dafür ein zusätzliches Entgelt verlangt wird.
Die im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erbrachten Leistungen in Bezug auf Abklärungen der beruflichen Fähigkeiten von behinderten Personen sind von der Steuer ausgenommen.