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Die Teilnahmegebühren für Kinder- und Jugendlager, beispielsweise von Jugend und Sport, den Pfadfindern, Blauring, Jungwacht oder Jungschar, sind von der Steuer ausgenommen.

 

Teilnahmegebühren für betreute Sport- und andere Ferienlager oder für ausserschulische Aktivitäten sportlicher, kultureller oder freizeitähnlicher Art, welche ausschliesslich für Kinder und Jugendliche (d. h. ohne Begleitung von nahe stehenden erwachsenen Personen) angeboten werden, sind ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

 

Nicht als Ausbildungsleistung geltende Gruppenanlässe und -ausflüge (mit Betreuung und Begleitmassnahmen) für Kinder und Jugendliche (ohne Begleitung nahe stehender erwachsener Personen) sind ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Darunter fallen beispielsweise Yoga, Aerobic, Reitausflüge, Bergwanderungen, Werkstätten in Museen.

 

Gruppenanlässe für Kinder in Begleitung von erwachsenen Bezugspersonen aus ihrem Familienumfeld (z. B. MUKI- und ELKI-Turnen) sind hingegen steuerbar, es sei denn, es handle sich um Ausbildungsleistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG (z. B. Schwimm- oder Sprachkurse) oder um Leistungen, die aufgrund einer anderen Ziffer des Artikels 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

 

Generelle Erläuterungen zur Vermietung von Ferien- und Ferienlagerhäusern finden sich in den MWST-Branchen-Infos Hotel und Gastgewerbe und Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien.


20.12.2021
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