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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG)
 
Die Teilnehmerbeiträge, welche Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr im Rahmen eines Jugend-, Kultur- oder Studentenaustauschs für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Schulung an eine gemeinnützige Jugendaustauschorganisation ( Ziff. 1.5) bezahlen, sind aufgrund von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 10 MWSTG von der Steuer ausgenommen, wenn der Ort des Austausches im Inland ist. Findet der Studentenaustausch mit dem Ausland statt, so handelt es sich um eine im Ausland erbrachte Leistung mit vollem Vorsteuerabzugsrecht (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG).

 

Als Teil der Betreuung gelten ebenfalls die Vorbereitung auf die Austauschzeit beziehungsweise deren Nachbereitung. Die Hin- und Rückreise sowie allfällige Versicherungskosten gelten als Nebenleistungen zu den von der Steuer ausgenommenen Leistungen beziehungsweise zu den im Ausland erbrachten Leistungen und teilen als solche deren steuerliches Schicksal.


22.05.2018
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