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Unter die Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe fallen die gegenüber der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) oder anderen zuständigen Bundesstellen erbrachten Dienstleistungen im Rahmen der folgenden Bestimmungen:

  • Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Dezember 1977 (SR 974.01);

  • Verordnung vom 11. Mai 1988 über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe (SR 172.211.31);

  • Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die Katastrophenhilfe im Ausland (VKA, SR 974.03);

  • Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) und die dazugehörende Verordnung vom 19. Dezember 2018 (SR 974.11);

  • Verordnung vom 14. August 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018);

  • Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

 

Gleichfalls als Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe gelten Dienstleistungen, die im Rahmen vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen (Gesetze und Verordnungen) gegenüber in diesem Bereich tätigen Organisationen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden.

 

Leistungen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit basieren in der Regel auf Staatsverträgen.

 

Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Weitergabe eines Projektes im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe ist Folgendes zu beachten:

 

Entschädigungen, die der Unterbeauftragte für die Ausführung eines Projektes im Ausland erhält, sind nicht steuerbar, sofern es sich nicht ausschliesslich um administrative oder logistische Arbeiten handelt.

 

Beispiel
Das SECO beauftragt eine in der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe tätige Aktiengesellschaft mit der Ausführung eines Projektes, das die Bekämpfung der Armut in einer lateinamerikanischen Region zum Ziel hat. Die Aktiengesellschaft ihrerseits beauftragt eine in der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe tätige Stiftung mit Sitz im Inland mit der Durchführung der Forschungsarbeiten vor Ort und der Ausarbeitung eines Projektes. Der Ort der Dienstleistung befindet sich im Rahmen dieses Auftrags im Ausland (Entschädigung unterliegt nicht der Inlandsteuer). Dies gilt nicht nur für die Leistungen der Aktiengesellschaft, sondern auch für jene der unterbeauftragten Stiftung.


15.07.2020
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