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Soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (z.B. Ziff. 2.1 hiervor), unterliegen Zahlungen der öffentlichen Hand für im Inland durch steuerpflichtige Personen erbrachte Leistungen der Steuer.

 

Beispiel
Ein Kanton beauftragt eine Behindertenwerkstätte, die Rechnungen des Elektrizitätswerkes zu verpacken und zu versenden. Die Zahlungen des Kantons sind bei der Behindertenwerkstätte zum Normalsatz steuerbar.

 

Für weitergehende Erläuterungen - insbesondere auch für die Abgrenzung zu den Subventionen und andern Beiträgen der öffentlichen Hand - wird auf die MWST-Infos Steuerobjekt sowie Subventionen und Spenden und die MWST-Branchen-Info Gemeinwesen verwiesen.


11.07.2013
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