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(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)
 
Von der Steuer ausgenommen ist das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke.

 

Weiterführende Ausführungen dazu finden Sie in der MWST-Info Steuerobjekt.


01.02.2021
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