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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Statutarisch festgesetzte Beiträge von Aktivmitgliedern, für welche als Gegenleistung jedem Mitglied oder jeder Mitgliederkategorie die gleiche Leistung zusteht (z.B. Zeitung, Eintritt oder Rabatt), sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Hierfür bezogene Leistungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Die freiwillige Versteuerung solcher Einnahmen ist möglich (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).

 

Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen sind Spenden gleichgesetzt, welche keine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen (Art. 3 Bst. i Ziff. 2 MWSTG). Dabei handelt es sich um Personen, deren Beiträge hauptsächlich die Unterstützung des Begünstigten und nicht der Erhalt einer Gegenleistung bezwecken.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.


11.07.2013
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