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Der Verkauf von Karten, Kalendern, Bildern, Broschüren, Büchern, Spielzeugen und anderen Gegenständen in Verkaufsläden ist zum massgebenden Steuersatz steuerbar. Zu versteuern ist das volle vereinnahmte Entgelt. Ist im Kaufpreis ein verdeckter Spendenanteil enthalten, ist das gesamte dem Kunden in Rechnung gestellte Entgelt zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Sogenannte Fairnesszuschläge zu Gunsten von Arbeitern in Drittweltländern bilden Teil des Entgelts (keine Entgeltsminderung).

Im Gegensatz zu den verdeckten Spendenanteilen gelten die offen ausgewiesenen Spendenanteile als Nicht-Entgelt. Für den diesbezüglichen Nachweis empfiehlt die ESTV, dass

  • die Verkaufsläden über Scannerkassen verfügen, bei denen das gesamte Warenangebot mit dem zutreffenden Steuersatz codiert ist;

  • der Kunde vor dem Kauf darüber orientiert wird, dass ein Spendenanteil im Kaufpreis enthalten ist;

  • der Spendenanteil auf dem Kassenzettel als solcher bezeichnet und separat ausgewiesen wird sowie im Umfang des Spendenanteils kein Hinweis auf die Steuer erfolgt.

 

Die ESTV empfiehlt darüber hinaus die separate Verbuchung der Spenden. Die Vorsteuer auf dem Wareneinkauf kann in vollem Umfang in Abzug gebracht werden.

 

Bezahlen die Kunden in den Verkaufsläden mit Scannerkassen bewusst mehr als der Verkaufspreis gemäss Kassenzettel (z.B. Beiträge in eine Spendenkasse), liegen ebenfalls Spenden vor. Es empfiehlt sich erneut, diese auf ein separates Spendenkonto zu verbuchen (z.B. Konto Barspenden Verkaufsladen).
 

Für Informationen zum Anspruch auf Vorsteuerabzug ist die MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen zu beachten.


Beispiel

Kassenzettel

Shop xx, Thun

 

MWST-Nr.
CHE-123.456.789 MWST 

     

Karten

10.00

7,7 %

Spende

10.00

0,0 %

 

20.00

 
     

Buch

20.00

2,5 %

Spende

20.00

0,0 %

 

40.00

 
     

Total

60.00

 
     

MWST

7,7 %

0.71

 

2,5 %

0.49

   

1.20


11.07.2013
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