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Als Brockenhäuser im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG gelten fixe Anlagen (z.B. Ladengeschäfte, Boutiquen), bei denen der Umsatz aus dem Verkauf von gebrauchten Gegenständen oder gratis erhaltenen, neuen Gegenständen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes ausmacht.


11.07.2013
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