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Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 17 MWSTG ist für Brockenhäuser anwendbar, die von einer Einrichtung der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit ( Ziff. 2) betrieben werden.

 

Von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit mittels Brockenhäusern erzielte Umsätze - sprich der Verkauf von gebrauchten Gegenständen oder der Verkauf von gratis erhaltenen, neuen Gegenständen - sind von der Steuer ausgenommen, sofern der Erlös daraus ausschliesslich zum Nutzen besagter Einrichtungen bestimmt ist. Betreffend Option ist die MWST-Info Steuerobjekt zu beachten.

 

Der Verkauf von neuen Gegenständen, die gegen Entgelt eingekauft wurden, ist hingegen immer zum massgebenden Steuersatz steuerbar.

 

Beispiel
Eine sozialtätige Organisation betreibt ein Brockenhaus, ein Therapiezentrum für Suchtabhängige und ein Ferienheim. Es werden keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt.

 

Das Ferienheim arbeitet kostendeckend (Profit Center). Die Einnahmen des Brockenhauses werden zusammen mit den Einnahmen aus dem Therapiezentrum (Pensionstaxen) für die Deckung der allgemeinen Aufwendungen und der Aufwendungen des Therapiezentrums verwendet. Der Erlös aus dem Brockenhaus kommt folglich dem Betriebsteil Therapiezentrum ( Einrichtung der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit gemäss Ziff. 2) zugute und ist somit von der Steuer ausgenommen.

 

Bei der Fakturierung der Leistungen aus dem Brockenhaus darf deshalb nicht auf die Steuer hingewiesen werden.


09.02.2017
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