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Die webbasierten Publikationen werden am Sonntag, 4. Juni 2023, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen.
 

Der Verkauf von Gegenständen in Brockenhäusern, die nicht durch Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit betrieben werden, ist zum massgebenden Steuersatz steuerbar. Dies selbst dann, wenn der Erlös aus solchen Brockenhäusern ganz oder teilweise einer Einrichtung der Sozialhilfe oder der sozialen Sicherheit zugutekommt.

 

Beziehen solche Brockenhäuser einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand ohne offene Überwälzung der MWST, haben sie die Möglichkeit, auf dem Einkaufspreis den Abzug fiktiver Vorsteuer (Art. 28a MWSTG) vorzunehmen. Sollte es sich jedoch um ein Sammlerstück handeln, ist kein Abzug fiktiver Vorsteuer möglich, sondern die Margenbesteuerung anzuwenden (Art. 24a i.V.m. Art. 28a Abs. 3 MWSTG;  MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).

 

Weitere Informationen zum fiktiven Vorsteuerabzug können der MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


22.05.2018
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