Zu den Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe, deren Leistungsort sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g MWSTG richtet, fallen auch die gegenüber gemeinnützigen Organisationen erbrachten Leistungen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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Die auftraggebende Institution verfolgt einen gemeinnützigen Zweck und erfüllt nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG die Voraussetzungen, die gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkten Steuern gelten. Soweit es sich um eine im Ausland ansässige Organisation handelt, sind die Artikel 3 Buchstabe j MWSTG und Artikel 56 Buchstabe g DBG analog anwendbar;
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das Projekt darf weder direkt noch indirekt den unternehmerischen Bereich des Stifters bzw. eines wiederkehrenden Geldgebers fördern oder unterstützen (z. B. neue Absatzmärkte erschliessen, Produkte lancieren oder Werbeleistungen erbringen). Nicht schädlich sind dagegen Bekanntmachungsleistungen, die gegenüber dem Stifter bzw. dem Geldgeber erbracht werden (
MWST-Info Steuerobjekt).
Beispiel 1
Der Werkzeughersteller «COOL TOOL» mit Sitz in Broc gründet die Stiftung «HELP». Die Stiftung wird mehrheitlich mit Einlagen der Firma «COOL TOOL» finanziert, welche auch das Gründungskapital bereitgestellt hat.
Die Stiftung «HELP» unterstützt ein Projekt in Tansania für den Bau von Trinkwasserbrunnen. Sie bezahlt hierfür sämtliche Rechnungen, welche für den Bau dieser Brunnen anfallen. Es handelt sich um Beratungskosten, Planungs- und Baukosten. Für den Bau der Brunnen werden keine Werkzeuge von «COOL TOOL» verwendet. Weder die Stiftung «HELP» noch der Werkzeughersteller «COOL TOOL» haben einen direkten Nutzen von diesen Brunnen. Somit handelt es sich um ein Projekt im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
Beispiel 2
Zusammen mit lokalen und internationalen Partnern unterstützt die Stiftung «HELP» ein Pilotprojekt in Ghana zur Ausbildung von Werkzeugmachern. Damit erhalten die Bewohner von abgelegenen Orten die Möglichkeit, ihre Werkzeuge für den alltäglichen Gebrauch selbst herzustellen. Nach Abschluss der Ausbildung schliesst die Stiftung mit den Werkzeugmachern eine Vereinbarung ab, wonach diese verpflichtet sind, zur Herstellung der Werkzeuge Rohlinge von «COOL TOOL» zu beziehen. Das Projekt dient somit den Interessen von «COOL TOOL», weshalb es sich nicht um ein Projekt im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe handelt.
Beispiel 3
Die Stiftung «HELP» betreibt in Namibia eine Kochschule. In dieser Kochschule werden die Kursteilnehmer darin geschult, mit wenig Nahrungsmittel gesunde und sättigende Gerichte zuzubereiten. Die Kochschule weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass die Kochkurse durch «COOL TOOL» finanziert werden und bringt einen Link zur Webseite von «COOL TOOL» an. Solche gegenüber dem Stifter erbrachten Bekanntmachungsleistungen sind nicht schädlich für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g MWSTG. Auch hat die «COOL TOOL» keinen direkten Nutzen von der Kochschule, weshalb es sich hier um ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit handelt.
Beispiel 4
Die Stiftung «HELP» führt in Guinea ein Projekt durch, welches den Bau von Wohnhäusern und einer Arztpraxis für die Arbeiter einer Eisenerzmine und deren Familien bezweckt. Da «COOL TOOL» Eisen von dieser Mine zur Herstellung ihrer Werkzeuge bezieht, hat sie einen indirekten Nutzen von den verbesserten Wohnbedingungen und der medizinischen Versorgung der Minenarbeiter. Es handelt sich somit nicht um ein Projekt auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.
Praxisänderung per 01.01.2021 (betreffend Gültigkeit;
MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).