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Die Gärtner- und Floristikbranche erzielt steuerbare Leistungen, die entweder dem reduzierten Steuersatz (Art. 25 Abs. 2 MWSTG; z.B. der Verkauf von Blumensträussen) oder dem Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG; z.B. der Verkauf von Gartenartikeln) unterliegen. Mehrwertsteuerlich gemischte Betriebe wie zum Beispiel Verkaufsgärtnereien (Gärtnereien mit Verkaufsgeschäften) erbringen zudem mit der Lieferung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen auch Leistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.


12.08.2013
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