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Für die einzelnen Lieferungen der durch Gärtner im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse ( Ziff. 2.2) kann gemäss Artikel 22 MWSTG optiert werden. Die Lieferungen dieser Erzeugnisse unterliegen dadurch dem nach Artikel 25 MWSTG massgebenden Steuersatz ( Ziff. 6). Die Option kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder bei effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen durch Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) der MWST-Abrechnung ausgeübt werden (Art. 39 MWSTV).

 

Näheres zur Behandlung der übrigen steuerbaren Tätigkeiten im Falle der Option für die eigenen Erzeugnisse der Urproduktion sind der MWST-Branchen-Info Urproduzenten und nahe stehende Bereiche zu entnehmen.

 

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


11.06.2018
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