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Dem reduzierten Steuersatz unterliegen die in Artikel 25 Absatz 2 MWSTG abschliessend aufgezählten Leistungen.

 

a)

Dazu gehören unter anderem die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 5 MWSTG aufgeführten Lieferungen folgender Gegenstände:

  • Sämereien,

  • Setzknollen und -zwiebeln,

  • lebende Pflanzen,

  • Stecklinge,

  • Pfropfreiser,

  • Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt.

 

Gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegen die Lieferungen dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung (z. B. mit dem Verbinden mit Grund und Boden; Ziff. 6.8) erbracht werden.

 

b)

Ebenfalls dem reduzierten Steuersatz unterliegen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 MWSTG die Lieferungen von:

  • Dünger,

  • Pflanzenschutzmitteln,

  • Mulch und anderen pflanzlichen Abdeckmaterialien.

 

Werden diese Gegenstände allerdings im Zusammenhang mit Arbeiten an mit Grund und Boden verbundenen Gegenständen oder für die Bodenbearbeitung als solche geliefert, sind sie auch bei gesonderter Rechnungsstellung zum Normalsatz zu versteuern ( Ziff. 6.8).


11.03.2020
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